eine Gewinnerzielungsabsicht im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit von B1___ und A___ nicht nachgewiesen ist, letztlich keine Rolle. Mangels anzunehmender Gewinnerzielungsabsicht kann ein Verlustabzug bei den Einkommenssteuern unter den gegebenen Umständen nicht zugelassen werden, da aus steuerlicher Sicht nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist.