Unter den gegebenen Umständen ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass im konkreten Fall im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb andere Motive als ein Erwerbszweck vorliegen. Weder B1___ noch sein Sohn A___ können ihren Lebensunterhalt aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestreiten, wenn - wie sich namentlich auch aus den zeitlich weiter zurückreichenden Akten in den Verfahren O2V 18 12 und 14 ergibt - dieser Betrieb seit mindestens 20 Jahren ausnahmslos defizitär ist.