2.1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 21 Abs. 1 Steuergesetz [StG, bGS 621.11]). Eine konkrete gesetzliche Definition, was genau unter selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, enthält das Steuergesetz nicht.