C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 26. April 2018 (Postaufgabe) beim Obergericht eingereichte Beschwerde. Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 18 16 und O2V 18 18). Seite 3 Das vorliegende Verfahren O2V 18 16 betrifft die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012.