a. Von einem blossen Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit namentlich dadurch ab, dass sie immer auf Erzielung eines Einkommens ausgerichtet ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4. September 2014, E. 2, m.w.H.). Wer die Landwirtschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht hobbymässig betreibt, übt steuerrechtlich gesehen keine selbständige Erwerbstätigkeit aus und kann deshalb die damit verbundenen Verluste nicht abziehen. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es