c. Gemäss Art. 13 Abs. 2 VRPG sind schriftliche Stellungnahmen einer Partei der Gegenpartei in einem Verfahren zur Einsichtnahme aufzulegen oder in Kopie zuzustellen, wobei das Obergericht praxisgemäss - und damit im Ergebnis dem Anliegen der Beschwerdeführer in Ziff. 08 der Rechtsbegehren entsprechend - letzteres macht, so auch im vorliegenden Fall (vgl. act. 8).