Mit Schreiben vom 10. September 2015 an die Vorinstanz (VI-act. 32) teilten die Beschwerdeführer schliesslich mit, es seien noch verschiedene Fragen offen und es werde um Geduld gebeten; sobald man bereit sei, würde man sich melden, wobei unter Umständen eine nochmalige Besprechung nötig sein werde. Daraufhin gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführern erneut eine Frist bis Ende Oktober 2015 zur Einreichung eines allfälligen Einspracherückzugs (VI-act. 33). Diese Frist verstrich unbenutzt, die Beschwerdeführer reichten weder einen Einspracherückzug noch sonstige Unterlagen ein.