C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von den Beschwerdeführern am 26. April 2018 (Postaufgabe) beim Obergericht eingereichte Beschwerde. Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 18 12 und O2V 18 14). Das vorliegende Verfahren O2V 18 14 betrifft die Veranlagung der direkten Bundessteuern 2011 und 2012.