B. Am 13. Februar 2013 erhoben die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Steuerveranlagungen 2011 und 2012, sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betreffend. Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2018 wies die Vorinstanz die Einsprachen ab. Wer die Landwirtschaft bloss hobbymässig betreibe, könne die damit verbundenen Verluste nicht abziehen. Ausserdem hätten sich bei der Prüfung der Buchhaltung des Landwirtschaftsbetriebs diverse formelle und materielle Mängel gezeigt, so dass der von den Beschwerdeführern deklarierte Verlust auch aus diesem Grund auf Fr. 0.-- zu korrigieren sei.