Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 6. Mai 2019 abgewiesen (2C_249/2019). Urteil vom 13. November 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2V 18 14 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A1___ und A2___ Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Beigeladene Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Gegenstand Direkte Bundessteuer 2011 und 2012 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kant. Steuer- verwaltung vom 25. März 2018 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Die Beschwerden A02 und A03 sind in einem Verfahren zu vereinigen. Da es sich um die gleiche Materie handelt. 2. Der Einspracheentscheid A02 der KSTV AR ist aufzuheben. Die Veranlagungen haben nach den eingereichten Steuererklärung und Beilagen zu erfolgen. (A07 bis A12) Die Veranlagungen sind an die KSTV AR zurück zu weisen mit den Auflagen: Die Sache einvernehmlich mit uns zu Besprechen und zu Regeln. Uns die Möglichkeit einzuräumen, die allenfalls notwendigen Ergänzungen vor zu nehmen. Die KSTV AR hat in guter Zusammenarbeit mit uns die Veranlagungen neu zu Erstellen. 3. Wir verlangen eine Mediation 4. Wir machen vom mündlichen Anhörungsrecht gebrauch. (Es können von uns auch weitere Personen bei gezogen werden.) 5. Fehlende Unterlagen sind uns in Kopie zu senden. Wir verlangen Akteneinsicht in alle Akten und der kostenlosen Abgabe der notwendigen Kopien. Zustellung der Akten an unsere Adresse. Die Eingaben der Gegenseite, mit Aktenverzeichnis und eingereichten Akten ist uns an unsere Adresse zuzustellen. Für unsere Antworten ist uns eine Mindestfrist von 60 Tagen zu gewähren. Fristen für Besprechungen, Ortstermine, Verhandlungen, ect., sind uns mindestens 60 Tage im Voraus bekannt zu geben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Wir werden die Kosten nach Abschluss in einer entsprechenden Rechnung stellen. Zusätzlich ist uns eine Parteientschädigung zu zusprechen. 7. Wir behalten uns die Ergänzung unserer Rechtsbegehren und Begründung vor. 8. Im Weiteren sind die beteiligen Instanzen, Mitarbeiter anzuweisen Schreiben, Unterlagen, ect, die bei einem Verfahren eingereicht werden müssen, dem Beschwerdeführer im Doppel zu zustellen. Oder dem Gericht im Doppel einzureichen. Damit für die Beschwerdeführer keine teuren zusätzlichen Kopierkosten entstehen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Seite 2 Sachverhalt A. A1___ und A2___ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) wurden von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 8. Januar 2014 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2011 und 2012 veranlagt. A1___ führt zusammen mit seinem Sohn, B___, einen Landwirtschaftsbetrieb in C___. In den Steuererklärungen 2011 und 2012 hatten die Beschwerdeführer unter dem Titel „Betriebskosten, Aufwendungen, Erhalt. Ko“ einen Verlust aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der Höhe von Fr. 52‘874.-- für das Jahr 2011 und Fr. 53‘400.-- für das Jahr 2012 deklariert und vom steuerbaren Einkommen abgezogen. Der zuständige Steuerkommissär gewährte diese von den Beschwerdeführern deklarierten Abzüge in den Steuerveranlagungen 2011 und 2012 nicht mit der Hauptbegründung, es liege bei einem Verlustausweis seit mehreren Jahren keine auf Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit vor, weshalb Verluste nicht mit dem übrigen Einkommen verrechenbar seien. B. Am 13. Februar 2013 erhoben die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Steuerveranlagungen 2011 und 2012, sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betreffend. Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2018 wies die Vorinstanz die Einsprachen ab. Wer die Landwirtschaft bloss hobbymässig betreibe, könne die damit verbundenen Verluste nicht abziehen. Ausserdem hätten sich bei der Prüfung der Buchhaltung des Landwirtschaftsbetriebs diverse formelle und materielle Mängel gezeigt, so dass der von den Beschwerdeführern deklarierte Verlust auch aus diesem Grund auf Fr. 0.-- zu korrigieren sei. C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von den Beschwerdeführern am 26. April 2018 (Postaufgabe) beim Obergericht eingereichte Beschwerde. Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 18 12 und O2V 18 14). Das vorliegende Verfahren O2V 18 14 betrifft die Veranlagung der direkten Bundessteuern 2011 und 2012. Seite 3 D. Nachdem die Beschwerdeführer die bei ihnen angeforderten Kostenvorschüsse von je Fr. 800.-- für die Verfahren O2V 18 12 und O2V 18 14 rechtzeitig an die Gerichtskasse geleistet hatten, wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2018 zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 beantragte sie Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. E. Am 13. November 2018 führte die zweite Abteilung des Obergerichts, dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechend, in Trogen eine mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahmen A1___ sowie die kantonale Steuerverwaltung, vertreten durch D___, teil. Das Protokoll der Verhandlung wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. November 2018 zugestellt. Die Streitsache wurde direkt im Anschluss an die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Parteien beraten und darüber entschieden. Die Beschwerden in den Verfahren O2V 18 12 und O2V 18 14 wurden abgewiesen und den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten im Betrag von je Fr. 1‘000.--, unter teilweiser Verrechnung mit den bereits geleisteten Kostenvorschüssen, auferlegt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 verlangte A1___ eine Begründung der Urteile. Diesem Begehren entsprechend wird hiermit das begründete Urteil im Verfahren O2V 18 14 betreffend direkte Bundessteuern 2011 und 2012 schriftlich eröffnet. Seite 4 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wurde im Namen der „E___“ eingereicht. Angefochten wurden mit der von A1___ (für „Fam. A1___“) und B___ unterzeichneten und beim Obergericht eingereichten Beschwerdeschrift allerdings zwei Entscheide der kantonalen Steuerverwaltung, die sich einerseits an A1___ und A2___ persönlich (Einspracheentscheid betreffend A1___ und A2___ in Sachen Steuerveranlagung 2011 und 2012) und andererseits an B___ persönlich (Einspracheentscheid betreffend B___ in Sachen Steuerveranlagung 2011 und 2012) richten. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob der „E___“ überhaupt eine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung, auf welche sich die Beschwerdeschrift inhaltlich bezieht, können offensichtlich nur von A1___ und A2___ einerseits bzw. B___ andererseits angefochten werden. Das vorliegende Verfahren betrifft den an A1___ und A2___ gerichteten Einspracheentscheid der Vorinstanz. Die Beschwerdeschrift wurde von A1___ unterzeichnet. Rechtsmittel gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 113 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Somit genügt die Unterschrift von A1___ auf der Beschwerdeschrift, insoweit damit der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung betreffend A1___ und A2___ angefochten werden soll. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung von A1___ und A2___ als auch hinsichtlich der übrigen Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. 1.2 B___ hat gleichzeitig wie die Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid der Steuerverwaltung in Sachen Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2011 und 2012 eingereicht. Der diesbezüglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestellte Antrag auf Verfahrensvereinigung (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) wird abgewiesen. Im Zusammenhang mit der Beschwerde von B___ wurden die separaten Verfahren O2V 18 16 und O2V 18 18 eröffnet. Da Anfechtungsobjekt und Beschwerdeführer der Verfahren O2V 18 16 und 18 einerseits bzw. O2V 18 12 und 14 andererseits somit gar nicht übereinstimmen, besteht weder ein Anlass Seite 5 noch eine Möglichkeit, die beantragte Verfahrensvereinigung vorzunehmen. Die vier Verfahren wurden aber aufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam behandelt und entschieden, womit im Resultat das Anliegen der Beschwerdeführer, möglichst effizient und sachgerecht vorzugehen, durchwegs berücksichtigt wurde. 1.3 a. Das von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Anhörungsrecht wurde ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewährt (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Sie hatten anlässlich dieser mündlichen Verhandlung auch Gelegenheit, während ihrer Parteivorträge Ergänzungen zur schriftlich eingereichten Beschwerdeschrift anzubringen (vgl. Ziff. 7 der Rechtsbegehren). Den Beschwerdeführern wurde somit im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör korrekt eingeräumt. b. Die Beschwerdeführer stellten sich im Rahmen der Beschwerdeschrift und dem Plädoyer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018 wiederholt auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe jedoch im Rahmen der Steuerveranlagungen 2011 und 2012 ihr rechtliches Gehör verletzt. Dieser Vorwurf erweist sich bei einer Würdigung der vorinstanzlichen Akten klar als haltlos: Die Beschwerdeführer bzw. A1___ als deren Vertreter erhielten am 13. August 2013 die Gelegenheit einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit bei der Vorinstanz (VI-act. 31). Mit Schreiben vom 10. September 2015 an die Vorinstanz (VI-act. 32) teilten die Beschwerdeführer schliesslich mit, es seien noch verschiedene Fragen offen und es werde um Geduld gebeten; sobald man bereit sei, würde man sich melden, wobei unter Umständen eine nochmalige Besprechung nötig sein werde. Daraufhin gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführern erneut eine Frist bis Ende Oktober 2015 zur Einreichung eines allfälligen Einspracherückzugs (VI-act. 33). Diese Frist verstrich unbenutzt, die Beschwerdeführer reichten weder einen Einspracherückzug noch sonstige Unterlagen ein. Bis zum Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. März 2018 vergingen dann nochmals fast 2½ Jahre, innert derer die Beschwerdeführer sich nicht weiter vernehmen liessen. Unter diesen Umständen musste die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keinen weiteren Besprechungstermin vereinbaren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Seite 6 1.4 Insoweit überhaupt auf die zahlreichen weiteren formellen Anträge im vorliegenden Beschwerdeverfahren (insbesondere Ziff. 3, 5 und 8 der Rechtsbegehren sowie diverse Vorbringen im Rahmen des Plädoyers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018) einzutreten ist, sind diese abzuweisen: a. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Mediation. Sollten sich Prozessparteien in gegenseitigem Einverständnis über eine Streitsache einigen, bevor das Gericht darüber entschieden hat, wäre dies dem Gericht mitzuteilen, welches hierauf das Verfahren abschreiben könnte. Im vorliegenden Fall ist es aber nicht zu einer solchen Einigung zwischen der Steuerverwaltung und den Beschwerdeführern gekommen, weshalb weder ein Beschwerderückzug erklärt wurde noch die Vorinstanz eine Wiedererwägung pendente lite angekündigt hatte. Entsprechend war vom Obergericht im vorliegenden Fall über die Streitsache zu entscheiden, was es im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 13. November 2018 gestützt auf eine eingehende Beratung tat. b. Den Beschwerdeführern wurde im Verlauf des Schriftenwechsels Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten angeboten. Sollten dafür von der Verfahrensleitung angesetzte Fristen aus Sicht der Beschwerdeführer zu knapp bemessen gewesen sein, stand es ihnen jeweils frei, rechtzeitig eine Verlängerung der ihnen konkret angesetzten Frist zu verlangen (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). c. Gemäss Art. 13 Abs. 2 VRPG sind schriftliche Stellungnahmen einer Partei der Gegenpartei in einem Verfahren zur Einsichtnahme aufzulegen oder in Kopie zuzustellen, wobei das Obergericht praxisgemäss - und damit im Ergebnis dem Anliegen der Beschwerdeführer in Ziff. 08 der Rechtsbegehren entsprechend - letzteres macht, so auch im vorliegenden Fall (vgl. act. 8). d. Ausserdem erhielten die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2018 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VRPG Gelegenheit, die Akten auf der Kanzlei des Obergerichts einzusehen (act. 8, act. 11). Sofern Kopien von den Akten erstellt werden sollen, regelt die Kanzleigebührenverordnung (KGV, bGS 233.21) die dafür zu erhebenden Kosten (Art. 2 Abs. 7 KGV). Es besteht keine Ausnahmevorschrift, welche im Fall der Beschwerdeführer eine kostenfreie Zustellung von Aktenkopien vorsehen würde. Seite 7 1.5 a. Im angefochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz findet sich, bestätigt durch die Unterlagen in den vorinstanzlichen Akten, eine Zusammenstellung der Ergebnisse, die die Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit deklarierten. Aus der ununterbrochenen, bereits seit Jahrzehnten andauernden Verlustgenerierung hat die Vorinstanz auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht geschlossen und die für die Steuerperioden 2011 und 2012 deklarierten Verluste - anders als in den Vorjahren - nicht zum Abzug zugelassen. b. Entgegen der anlässlich der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht spielen die vorinstanzlichen Unterlagen, die sich auf vergangene Jahre beziehen, sehr wohl eine Rolle im Zusammenhang mit der Beurteilung der für eine selbständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Eine verlässliche Beurteilung kann erst dann abschliessend vorgenommen werden, wenn Unterlagen vorliegen, die einen längeren Zeitraum betreffen. Dem Antrag, alle (früheren) Akten, die nicht die Jahre 2011 und 2012 betreffen, aus den Akten zu entfernen, kann daher zum Vornherein nicht entsprochen werden: Es ist nämlich durchaus von Interesse, ob die Beschwerdeführer auch bereits in den früheren Jahren jeweils einen Verlust aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit deklarierten oder nicht. c. Wie allerdings die kantonale Steuerverwaltung die Sachlage in den bereits rechtskräftig veranlagten, früheren Veranlagungsperioden beurteilt hat, spielt dabei, wiederum anders als die Beschwerdeführer meinen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine entscheidende Rolle: Die Steuerverwaltung beurteilt in jedem Veranlagungsverfahren die jeweils in Frage stehenden Steuerfaktoren neu und ist nicht verpflichtet, Einschätzungen und Vorgehensweisen aus früheren Veranlagungen unbedacht zu übernehmen. Die in einer früheren Steuerperiode getroffene Veranlagung (hier namentlich: die Veranlagungen 1993 bis und mit 2010) entfaltet daher zum vornherein keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann und muss die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung des Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_41/2016 und 2C_42/2016 vom 25. April 2017, E. 4.2, m.w.H.). Es stellt daher entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht keine Verletzung von Treu und Glauben dar, wenn früher grundsätzlich zugelassene Abzüge bei einer neuen Beurteilung in der aktuell zu veranlagenden Seite 8 Steuerperiode mit klarer Begründung nicht mehr zugelassen werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2007 vom 19. September 2007, E. 4). d. Nachdem auch im Übrigen keine Verletzung von grundlegenden Verfahrensrechten der Beschwerdeführer vorliegt (vgl. dazu E. 1.3 f. vorstehend), ist weder ersichtlich, dass das Vorgehen der Vorinstanz bei der Steuerveranlagung 2011 und 2012 willkürlich noch aus anderen Gründen in formeller Hinsicht unzulässig sein soll, wie die Beschwerdeführer vorbringen. Ob die Steuerveranlagungen 2011 und 2012 im Ergebnis materiell zu bestätigen sind oder nicht, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vertieft zu prüfen. 2. Materielles 2.1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Eine konkrete gesetzliche Definition, was genau unter selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, enthält das Bundessteuerrecht nicht. Gemäss ständiger Rechtsprechung und Lehre fällt unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2; 2A.46/2005 vom 31. August 2005, E. 2.2.1; 2A.126/2007 vom 19. September 2007, E. 2.2; je m.w.H.). 2.2 Zur Frage, wann im Einzelfall eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt und deren Abgrenzung zur sog. Liebhaberei besteht eine reichhaltige Rechtsprechung. a. Von einem blossen Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit namentlich dadurch ab, dass sie immer auf Erzielung eines Einkommens ausgerichtet ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4. September 2014, E. 2, m.w.H.). Wer die Landwirtschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht hobbymässig betreibt, übt steuerrechtlich gesehen keine selbständige Erwerbstätigkeit aus und kann deshalb die damit verbundenen Verluste nicht abziehen. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es Seite 9 namentlich dann, wenn eine Tätigkeit ungeachtet von Verlusten, die daraus resultieren, aus blosser Liebhaberei weiter betrieben wird, was gerade im Bereich der Tierhaltung nicht selten vorkommt (Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.3; 2C_687/2007 vom 8. April 2008, E. 2.1). b. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, stellt dies ein deutliches Indiz dafür dar, dass es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt: Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf lange Sicht ohne Erzielung eines Gewinns ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs nämlich regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben. Führt er diese dennoch weiter, muss angenommen werden, es seien dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend (Urteil des Bundesgerichts 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.3, m.w.H.). Zwar muss selbst eine mehrjährige Verlusterzielung für sich allein noch nicht zwingend auf eine Liebhaberei schliessen lassen; eine solche ist aber anzunehmen, wenn sie eine steuerpflichtige Person, der es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, wegen des finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung des Betriebs hätte abbringen lassen. Dabei liefern auch die Verhältnisse in den Vorjahren wichtige Anhaltspunkte. Nicht allein entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss zusätzlich aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2007 vom 19. September 2007, E. 2.3, m.w.H.). Dauert eine defizitäre Situation an und wird sich auch in absehbarer Zeit kein Gewinn einstellen, ist aus diesem Grund Liebhaberei anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2A.46/2005 vom 31. August 2005, E. 3.2.3, m.w.H.). 2.3 Aus den in den vorinstanzlichen Unterlagen vorhandenen, mit der Steuererklärung jeweils eingereichten Buchhaltungsunterlagen ergibt sich, dass der landwirtschaftliche Betrieb, den A1___ heute gemeinsam mit seinem Sohn betreibt, seit nunmehr mindestens 20 Jahren (1993 bis 2012) ausnahmslos einen nicht unbedeutenden Verlust von durchschnittlich rund Fr. 60‘000.-- pro Steuerperiode auswies. Wie sich auch aus den Akten in den parallelen Verfahren O2V 18 16 und O2V 18 18 betreffend B___ ergibt, wurde seit dem Jahr 2005 der Gesamtverlust je mit einem Anteil A1___ einerseits und B___ andererseits zugerechnet, wobei der weitaus grössere Verlustanteil A1___ zugeschlagen wurde. Diese Verlustanteile Seite 10 wurden von den Beschwerdeführern jeweils als Abzug vom steuerbaren Einkommen geltend gemacht: Steuerperiode 1993 Verlustanteil A1___ Fr. 50‘865.-- Steuerperiode 1994 Verlustanteil A1___ Fr. 29‘727.-- Steuerperiode 1995 Verlustanteil A1___ Fr. 76‘707.-- Steuerperiode 1996 Verlustanteil A1___ Fr. 47‘376.-- Steuerperiode 1997 Verlustanteil A1___ Fr. 59‘154.-- Steuerperiode 1998 Verlustanteil A1___ Fr. 65‘521.-- Steuerperiode 1999 Verlustanteil A1___ Fr. 59‘574.-- Steuerperiode 2000 Verlustanteil A1___ Fr. 91‘116.-- Steuerperiode 2001 Verlustanteil A1___ Fr. 66‘797.-- Steuerperiode 2002 Verlustanteil A1___ Fr. 58‘619.-- Steuerperiode 2003 Verlustanteil A1___ Fr. 61‘081.-- Steuerperiode 2004 Verlustanteil A1___ Fr. 55‘556.-- Steuerperiode 2005 Verlustanteil A1___ Fr. 70‘000.-- Steuerperiode 2006 Verlustanteil A1___ Fr. 47‘702.-- Steuerperiode 2007 Verlustanteil A1___ Fr. 54‘107.-- Steuerperiode 2008 Verlustanteil A1___ Fr. 46‘147.-- Steuerperiode 2009 Verlustanteil A1___ Fr. 54‘441.-- Steuerperiode 2010 Verlustanteil A1___ Fr. 41‘388.-- Steuerperiode 2011 Verlustanteil A1___ Fr. 52‘874.-- Steuerperiode 2012 Verlustanteil A1___ Fr. 53‘400.-- Der Landwirtschaftsbetrieb stellt damit eine dauernde Verlustquelle dar; wird er dennoch weitergeführt, kann dafür nicht die Absicht der Gewinnerzielung massgebend sein. Fehlt es aber somit offensichtlich am Erfordernis der Gewinnstrebigkeit, können die Verluste aus dem Landwirtschaftsbetrieb steuerlich nicht abgezogen werden (vgl. dazu die zahlreiche unter E. 2.2 vorstehend angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts; ebenso kann in diesem Zusammenhang auf die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zitierte Rechtsprechung verwiesen werden). Unter den gegebenen Umständen ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass im konkreten Fall andere Motive als ein Erwerbszweck vorliegen. Die Beschwerdeführer haben ihren Lebensunterhalt aufgrund der ausnahmslos hohen Verlustsituation während der letzten 20 Jahre offensichtlich gar nie - auch nicht nur annähernd - aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestreiten können. Welche Beweggründe schliesslich dazu geführt haben, dass der Betrieb trotzdem nicht aufgegeben oder allenfalls mit dem Ziel, eine rentable Neuorganisation zu ermöglichen, an die nachfolgende Generation übergeben wurde, spielt im Zusammenhang mit dem Seite 11 aufgrund der gesamten Umstände zu ziehenden Schluss, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen ist, letztlich keine Rolle. Mangels anzunehmender Gewinnerzielungsabsicht kann ein Verlustabzug bei den Einkommenssteuern unter den gegebenen Umständen nicht zugelassen werden, da jedenfalls nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz ist entsprechend zu bestätigen. 2.4 Es steht nichts entgegen, in kommenden Jahren wiederum eine Neubeurteilung zugunsten einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorzunehmen, sollte sich in der Zukunft eine nachweislich renditeorientierte Bewirtschaftung einstellen und - was namentlich bei einer Unterbrechung der andauernden Verlustsituation der Fall wäre - anhand konkreter Umstände auf eine klare Gewinnerzielungsabsicht der Beschwerdeführer geschlossen werden können. In einem solchen Fall wäre für die betroffenen künftigen Steuerperioden selbstverständlich wiederum eine neue Beurteilung angezeigt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4. September 2014, E. 3.6.3). An der Beurteilung der Situation für die Steuerperioden 2011 und 2012 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ändert dies jedoch nichts, zumal derzeit nicht im Geringsten absehbar ist, dass künftig mit Bezug auf die anhaltende Verlustsituation eine Wende eintreten soll. 2.5 Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen. Die Beschwerdeführer wurden von der Vorinstanz für die direkten Bundessteuern 2011 und 2012 korrekt veranlagt. Ihre Beschwerde ist abzuweisen. Seite 12 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Die 2. Abteilung des Obergerichts hat in der vorliegenden Sache in der Funktion als Verwaltungsgericht entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu Fr. 5‘000.--. Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Bei der Bemessung ist ausserdem ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern (O2V 18 12) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellten. Unter Berücksichtigung der Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts in vergleichbaren Fällen wird die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt. Der von den Beschwerdeführern bereits geleistete Kostenvorschuss ist daran anzurechnen. Eine Entschädigung ist den Beschwerdeführern beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario). Der Vorinstanz bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 144 Abs. 3 und 5 DBG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 VRPG) und keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 144 Abs. 4 und 5 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 bis 3 VwVG i.V.m. Art. 59, Art. 53 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.-- auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- wird angerechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 07.02.19 Seite 14