Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG) und keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.-- auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- wird angerechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.