Seite 12 beurteilenden Steuerperioden 2011 und 2012 ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Veranlagung falsch vorgegangen wäre. Damit bleibt es dabei, dass der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführer wurden von der Vorinstanz für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 korrekt veranlagt. Ihre Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen