Insoweit die Beschwerdeführer sich sowohl im Rahmen der Beschwerdeschrift als auch anlässlich ihres Plädoyers an der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018 auf den Standpunkt stellten, wenn man schon die landwirtschaftliche Tätigkeit als Hobby bezeichne, so seien aber auch die Liegenschaften und das landwirtschaftliche Inventar nicht steuerpflichtig, kann dem so nicht gefolgt werden. Selbstverständlich steht es den Beschwerdeführern im Rahmen jeder Steuererklärung jeweils offen, die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten bei der Vermögenssteuer durch konkrete Geltendmachung mittels ordentlich belegten