Nicht allein entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss zusätzlich aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für die selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2007 vom 19. September 2007, E. 2.3, m.w.H.). Dauert eine defizitäre Situation an und wird sich auch in absehbarer Zeit kein Gewinn einstellen, ist aus diesem Grund Liebhaberei anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2A.46/2005 vom 31. August 2005, E. 3.2.3, m.w.H.).