Vielmehr kann und muss die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung des Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_41/2016 und 2C_42/2016 vom 25. April 2017, E. 4.2, m.w.H.).