c. Dass die Beschwerdeführerin selbst offenbar immer davon ausging, bis Juli 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben, beruht damit auf einem offensichtlichen Irrtum. Ein solcher ändert nichts daran, dass gemäss klarer gesetzlicher Vorschrift von Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung seit dem Erreichen des AHV-Alters von der Beschwerdeführerin nicht mehr erfüllt werden und die Vorinstanz daher ihre geltend gemachten Leistungsansprüche zu Recht abgewiesen hat. 3. Kosten und Entschädigung