Der Beschwerdeführerin wurde denn auch bis zum AHV-Rentenalter eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Zumal im Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2015 zwischen der Beschwerdeführerin und der Primarschulgemeinde Altstätten vereinbart wurde, dass die Arbeitnehmerin den Vertrag jeweils auf Semesterende kündigen kann, machte es durchaus Sinn, diese Teilzeitstelle anzunehmen und gleichzeitig weiterhin nach der angestrebten Vollzeitstelle zu suchen. Ein diesbezüglicher Rat durch einen RAV-Mitarbeiter wäre damit an sich nachvollziehbar.