AVIG, dass das Rentenalter der AHV noch nicht erreicht worden ist. Wie bereits aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin das AHV-Rentenalter im Juli 2016 erreicht und damit ab August 2016 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr. 2.6 Die Vorinstanz hat sich mit dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe Mitte November 2014 mit dem Arbeitsamt Herisau telefoniert und man habe empfohlen, das angebotene reduzierte Pensum anzunehmen, der Rest würde dann durch die