c. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht davon abhängig, welche Ansprüche der Beschwerdeführerin in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht zukommen. Entscheidend im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung ist gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift von Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG, dass das Rentenalter der AHV noch nicht erreicht worden ist.