Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, über das von Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Die Frage nach der geeigneten Organisation, der Gestaltung und auch der Finanzierung der BVG-Leistungen überlässt das Gesetz grundsätzlich den Vorsorgeeinrichtungen. Das BVG-Rentenalter ist in Art. 13 BVG festgelegt (aktuell: Männer 65 Jahre, Frauen 64 Jahre, vgl. Anpassung gemäss Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.441.1) und stimmt damit mit dem im AHVG festgelegten AHV- Rentenalter überein. Gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen allerdings reglementarisch vorsehen, dass der