Seite 6 Rente aufzuschieben. Der Vorteil eines solchen Rentenaufschubs liegt darin, dass die aufgeschobene Altersrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub des Bezugs der AHV-Rente ändert aber nichts daran, dass die Anspruchsberechtigung auf eine AHV- Rente grundsätzlich bereits besteht, da das AHV-Rentenalter erreicht worden ist. Die betreffende Person erfüllt daher, auch wenn sie noch keine AHV-Rente bezieht, die in Art. 8 Abs. 1 lit.