2.4 Dass die Beschwerdeführerin trotz Erreichen des AHV-Rentenalters im Sinn des AHVG weitergearbeitet und den AHV-Rentenbezug aufgeschoben hat, spielt für die Frage, ob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, keine Rolle, wie schon die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid erklärte.