Seite 5 b. Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.1952 geboren. Folglich hatte sie am XX.XX.2016 ihr 64. Altersjahr vollendet. Ab August 2016 hatte sie gemäss der Bestimmung von Art. 21 AHVG grundsätzlich Anspruch auf eine AHV-Altersrente. c. Somit fehlt es bei der Beschwerdeführerin ab August 2016 an einer gesetzlichen Leistungsvoraussetzung für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, nämlich dem Nicht-Erreichen des AHV-Rentenalters gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.