2.3 Die Vorinstanz hat bei der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint, weil sie die in Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG festgelegten Voraussetzungen („die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht“) nicht erfülle. Dass die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat und im August 2016 noch keine AHV-Rente bezog, ist unbestritten. Die Vorinstanz hat einen Leistungsanspruch aber deshalb verneint, weil die Beschwerdeführerin inzwischen das AHV-Rentenalter erreicht habe.