e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist; f) vermittlungsfähig ist und g) die Kontrollvorschriften erfüllt. Diese einzelnen Voraussetzungen sind nicht alternativ, sondern kumulativ zu erfüllen, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017, E. 4.4). Ist eine einzige der in Art. 8 Abs. 1 AVIG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen und eine Prüfung der übrigen Kriterien erübrigt sich.