b. Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Begehren der Beschwerdeführerin und verweist zur Begründung auf den ausführlich begründeten Einspracheentscheid vom 8. November 2016. Darin verneinte sie gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG einen Leistungsanspruch, da die Beschwerdeführerin die gesetzlich festgelegten Anspruchsvoraussetzungen nach dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters nicht mehr erfülle. Insoweit sich die Beschwerdeführerin zudem auf ein Telefongespräch zwischen ihrem Mann und dem RAV berufe, sei eine verbindliche Aussage des ohnehin nicht dafür zuständigen RAV nicht nachgewiesen.