Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, welche der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Nachdem keine weiteren Eingaben mehr erfolgten, wurde die Sache am 13. Juni 2017 in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 20. Juli 2017 entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet.