passende Stelle gefunden und deshalb wenigstens das 48%-Pensum angenommen habe. B. In der Folge eröffnete die Vorinstanz eine Rahmenfrist bis 31. Juli 2016 und richtete der Beschwerdeführerin während dieser Zeit Arbeitslosenentschädigung aus, wobei ihr erzielter Lohn aus dem reduzierten Pensum als Zwischenverdienst angerechnet wurde. C. Nachdem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass ihre persönliche Rahmenfrist demnächst ablaufe, stellte sie am 24. Juli 2016 bei der Vorinstanz Antrag auf Weiterführung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2016.