der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde kann unabhängig vom Streitwert angehoben werden (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG), und hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Kläger über dessen Anwältin, die Beklagte und an die Finma. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 19.09.18 Seite 7