Eine Entschädigung kann ihr deshalb nicht zugesprochen werden. Ohnehin können mit der Parteientschädigung grundsätzlich nur die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO abgegolten werden. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn der Rechtsvertreter als Organ einer Partei oder als Angestellter des Rechtsdienstes handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 6), was vorliegend offenbar der Fall ist. Auch aus diesem Grund ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten.