Weil der Kläger nämlich erst nach der Aussteuerung erkrankt ist, hätte er, um Leistungen zu erhalten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen müssen, dass er ohne die Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1). Dieser Nachweis wäre dem Kläger nicht gelungen, hat er doch, obwohl er angeblich seit 2014 in einem Arbeitsverhältnis mit zwei verschiedenen Arbeitgebern stand, seit dem Jahre 2015 nur einen kurzen Arbeitseinsatz geleistet, aus welchem lediglich ein Lohn von Fr. 400.00 erwirtschaftet worden ist (act. 2/3 [Auszug aus dem individuellen Beitragskonto AHV]). 2.4. Fazit