Amstutz Frankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 2016, N 1 zu Art. 154 OR). Der Kläger wurde nach eigenen Aussagen am 30. April 2016 ausgesteuert, weshalb das Vertragsverhältnis gleichentags endete. Die Kündigung per 1. August 2016 wäre nicht mehr erforderlich gewesen und ist vermutlich deshalb erfolgt, weil der Kläger sich der Existenz von Art. 18 Ziff. 5 der AVB damals nicht bewusst gewesen ist. Die Beklagte wiederum erlangte offenbar erst im Rahmen des Rechtsstreits Kenntnis von der Aussteuerung (act. 6/9).