Unzutreffend sei, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Aufhebung des Versicherungsvertrages fortbestehe (Art. 19 AVB). Auch stimme es nicht, dass die Beklagte bei Bejahung der Leistungspflicht die Krankentaggelder kumulativ zur IV-Rente zu gewähren habe. Vielmehr wäre die IV-Rente höchstens bis zum versicherten Betrag des Taggeldes (Fr. 57.00) zu ergänzen gewesen. Da die IV-Rente höher als das versicherte Taggeld sei, käme eine Ergänzung nicht in Frage. 2.3. Würdigung