Die Beklagte habe ihm deshalb die bereits bezahlten Prämien ab August 2016 zurückerstattet, bzw. mit anderen offenen Prämien verrechnet. Da der Beklagte erst am 29. Juni 2016 arbeitsunfähig geworden sei, zunächst eine Wartefrist von 61 Tagen zu bestehen gewesen wäre und der Vertrag bereits am 1. August 2016, also innerhalb der Wartefrist, gekündigt worden sei, würde seitens der Beklagten auch aus diesem Grunde keine Leistungspflicht bestehen. Unzutreffend sei, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Aufhebung des Versicherungsvertrages fortbestehe (Art.