Seite 4 Versicherte ausgesteuert werde. Da dies vorliegend am 30. April 2016 der Fall gewesen sei, bestehekeine Leistungspflicht mehr. Den Nachweis, dass er nach der Aussteuerung ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, habe er nicht erbracht. Durch die beiden ins Recht gelegten Dokumente (Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 2014 der Garage Walter Geier; Arbeitsbestätigung von C___ von der D___-Werkstatt vom 27. Juni 2017) sei dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genüge getan, da es sich bloss um Gefälligkeitsbescheinigungen handle.