Grund dafür sei gewesen, dass ihm die IV-Stelle mittels Vorbescheid ab August 2016 eine volle IV-Rente zugesprochen habe. Weil die Kündigung keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz für Ereignisse habe, die vor Beendigung des Vertragsverhältnisses eingetreten sind, sei dies vorliegend irrelevant. Die Beklagte habe demnach gleichwohl ihre Leistungen für das schädigende Ereignis (Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ab dem 29. Juni 2016) zu erbringen. Dabei sei zu beachten, dass die Krankentaggelder grundsätzlich kumulativ zu der IV-Rente auszubezahlen seien. 2.2. Standpunkt der Beklagten