Wäre er nicht krank geworden, würde er eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies lasse sich aus dem beigelegten Auszug des individuellen Kontos für AHV-Beiträge ableiten, aus dem hervorgehe, dass er seit 1993 lückenlos für jedes Jahr AHV-Beiträge abgerechnet habe. Auch während der Rahmenfrist habe er immer wieder mal gearbeitet. Bei einer Garage in St. Gallen Winkeln sei er seit 2014 (bis heute) angestellt und verrichte Arbeit auf Abruf. Auch mit der D___-Werkstatt liege seit 2014 ein Arbeitsverhältnis vor, weshalb er jederzeit die Möglichkeit hätte, Einsätze zu leisten, sofern dies sein Gesundheitszustand erlauben würde.