Ab dem 1. Mai 2014 habe er Arbeitslosentaggelder erhalten, bis er per 30. April 2016 ausgesteuert worden sei. Seit dem 29. Juni 2016 sei er infolge Krankheit arbeitsunfähig. Als er um Ausrichtung der Krankentaggelder ersucht habe, hätte ihm die Beklagte diese mit dem Argument verweigert, dass der Anspruch auf Taggelder mit der Aussteuerung erloschen sei. Diese Auffassung sei jedoch unzutreffend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4 ff.). Auch ein Ausgesteuerter habe Anspruch auf Krankentaggelder. Wäre er nicht krank geworden, würde er eine Erwerbstätigkeit ausüben.