1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. Hinzuweisen ist darauf, dass der Prozess streitwertunabhängig den Regeln des vereinfachten Verfahrens untersteht (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und das Gericht gemäss der sog. sozialen Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch in deren Geltungsbereich ist es grundsätzliche Sache der Parteien, den Sachverhalt vorzutragen und die Beweismittel zu bezeichnen.