Seite 2 kann der Versicherte sowohl am Sitz des Versicherers als auch an seinem eigenen Wohnsitz klagen. Für Konsumentenverträge ergibt sich dies aus Art. 32 Abs. 1 ZPO, für andere Verträge aus Art. 31 ZPO i.V.m. Art. 46a VVG. Der Kläger hat Wohnsitz in Speicher, weshalb die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.