1 lit. a). Da Versicherungsverträge regelmässig als Konsumentenverträge zu qualifizieren sind (GROLIMUND / VILLARD, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, 2012, N ad 21 ff. zu Art. 46a ZPO), richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach Art. 32 ZPO. Andernfalls ist der allgemeine Vertragsgerichtsstand nach Art. 31 ZPO gegeben. Im einen wie im andern Fall