1. In Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2017 mitsamt zugrundeliegender Verfügung vom 11. August 2017 aufgehoben, die Vermittelbarkeit bejaht und die Sache zur neuen Beurteilung sowie Entscheidung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'805.40 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.