Auf dem im Jahre 2017 betriebenen Arbeitsaufwand (ca. 2/3) ist demnach eine Mehrwertsteuer von Fr. 138.65 geschuldet (Fr. 2600.-- x 2/3 x 0.08). Die Mehrwertsteuer für den Aufwand im Jahre 2018 (ca. 1/3) beläuft sich auf Fr. 66.75 (Fr. 2600.-- x 1/3 x 0.077). Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer somit eine Entschädigung von Fr. 2‘805.40 (Fr. 2‘600.-- + Fr. 138.65 + 66.75) auszurichten. Seite 8 Demnach erkennt das Obergericht: