Vorliegend erscheint ein Honorar von Fr. 2‘500.-- angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Barauslagen sowie die Mehrwertsteuer (Art. 3 Anwaltstarif). Die Barauslagen werden mangels Bezifferung praxisgemäss mit 4%, vorliegend also mit Fr. 100.-- (Fr. 2‘500.-- x 0.04), veranschlagt. Bei der Festsetzung der Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 2‘600.-- ist zu beachten, dass sich der Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2018 von 8.0% auf 7.7% reduziert hat. Auf dem im Jahre 2017 betriebenen Arbeitsaufwand (ca. 2/3) ist demnach eine Mehrwertsteuer von Fr. 138.65 geschuldet (Fr. 2600.-- x 2/3 x 0.08).