1, S. 6). Angesichts dessen, dass er noch keine zumutbare Stelle wegen der Kurse abgelehnt hat, gibt es keinen Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Denkbar wäre sodann, dass sich der neue Arbeitgeber kulant zeigt und die Durchführung bereits gebuchter Kurse unter Seite 7 Bezug von Ferientagen gestattet. Im Ergebnis ist die Verfügbarkeit und damit die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers jedenfalls zu bejahen. 2.3. Fazit