2.2.3. Zu prüfen bleibt, ob die Vermittlungsfähigkeit wegen ungenügender Verfügbarkeit verneint werden muss. Der Beschwerdeführer geht bereits seit seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nebenbei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. So leitete er beispielsweise am Mittwochabend (19.30 – 21:00) die Chorproben „B___“. Ferner gab er im Juni zwei Konzerte in St. Gallen und leitete einen 5-tägigen Kurs in Venedig (act. 6/9; act. 6/10). Seit August 2017 hält er sich den Montag fest für seine selbständige Erwerbstätigkeit frei (act. 6/4). Darüber hinaus bietet er die Kurse „Menschen lesen“ sowie „musikalischer Workshop für Unmusikalische“ an.