Hinzu kommt, dass die Kurse ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten angeboten wurden. Hätte er sich sodann tatsächlich gänzlich selbständig machen wollen, so hätte er die Möglichkeit gehabt, Unterstützungsbeiträge zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu beantragen (Art. 71a AVIG; Urteil des Bundesgerichts C 86/06 vom 22. Januar 2007 E. 3.2). Dass er dies nicht getan hat, deutet ebenfalls auf ein Interesse an einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hin. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die kantonale Arbeitslosenkasse die Vermittlungsbereitschaft zu Unrecht verneint hat.