Ab August 2017 bezifferte er das gewünschte Arbeitspensum neu mit 80% (act. 6/3; 6/58), da er sich jeweils am Montag seiner selbständigen Erwerbstätigkeit widmen wollte (vgl. act. 6/4). Im Juni 2017 bemühte sich der Beschwerdeführer nicht um eine unselbständige Erwerbstätigkeit (act. 18/27). Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 wurde er deshalb für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. 18/31). Im Juli 2017 wies er immerhin 6 Arbeitsbemühungen nach (act. 18/34). Bereits im August 2017 erfolgte die