2.2.2. Die kantonale Arbeitslosenkasse macht geltend, dass der Beschwerdeführer feste Strukturen ablehne und sich ausschliesslich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit widmen wolle. Sie bestreitet damit sinngemäss dessen Vermittlungsbereitschaft. Fehlende Vermittlungsbereitschaft darf nicht leichthin angenommen werden. Vorauszusetzen sind grundsätzlich fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder die wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit (vgl. BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; KUPFER BUCHER, a.a.O, S. 82).