Seite 5 und berechtigt (Arbeitsberechtigung) ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Vermittlungsbereitschaft liegt vor, wenn der Versicherte gewillt ist, seine Arbeitskraft so einzusetzen, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, Art. 15 S. 82 f.; vgl. auch BGE 120 V 385 E. 3a S. 388).